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  • Wo finde ich denn Hauptverband ?
    Dieser Link bringt dich direkt zur Bahn Landwirtschaft. https://www.blw-aktuell.de
  • Gibt es aktuell freie Gärten im Verein ?
    Dies findest du auf der Homepage unter der Kategorie freie Gärten. Für Informationen darüber oder Fragen schreib uns gerne eine E-Mail. Email: info@blw-bs.de Du kannst auch den bewerberbogen ausfüllen und uns per E-Mail schicken. Wir haben auch eine Warteliste wo wir dich mit drauf setzen falls kein freier Garten zurverfügung steht.
  • Wo finde ich einen Ansprechpartner ?
    Ansprechpartner für alle deine Fragen findest du im Mitgliederbereich oder schreibe eine E-Mail an uns. Email: info@blw.bs.de Wir werden uns schnellstmöglich bei dir melden Dein Vorstand BLW-BS Gliesmarode
  • Ich möchte meinen Garten Kündigen / Übergabe des Gartens
    Bitte wende dich in dem Fall an den Vorstand per E-Mail an info@blw-bs.de . Immer wieder gibt es Fragen zur Übergabe von Parzellen im Kleingartenwesen. Dazu wird im Kleingartenwesen ein sogenanntes Wertermittlungsverfahren (oder Schätzerverfahren) durchgeführt, das auch von den Ministerien der Bundesländer und der Deutschen Bahn AG anerkannt wird. Dieses Wertermittlungsverfahren soll zum einen sicherstellen, dass die Kleingartenparzellen den Regeln des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, gleichzeitig der scheidende Pächter angemessen entschädigt und der Nachpächter vor unverhältnismäßigen Ablösesummen geschützt wird. Kleingärten dienen dem gesellschaftlichen Zusammenleben auch von gerade ärmeren Bevölkerungsschichten und nicht der Geschäftemacherei einiger weniger „Gartenfreunde“ (siehe dazu auch Rechtsprechung zum Bundeskleingartengesetz). Von der Kündigung bis zur Neuverpachtung gibt es vier Phasen: Phase 1 – Kündigung des Pächters Der Pächter kündigt seine Parzelle innerhalb der Frist (Stichtag: 31. Mai) zum 30. November des Jahres, schriftlich/postalisch beim Bezirk Hamburg. Phase 2 – Inspektion der Parzelle Zusammen mit dem Vorstand und dem Wertermittler wird im Beisein des Pächters eine Inspektion durchgeführt. Mit der Inspektion werden Missstände bzw. Verstöße erfasst und Auflagen zu deren Beseitigung schriftlich formuliert. Gleichzeitig kann im Bedarfsfall die Parzellengröße und deren Zuschnitt auf ein ggf. vorhandenes Teilungspotenzial geprüft werden. Diese Phase ist abgeschlossen, wenn alle im Inspektionsprotokoll formulierten Auflagen erfüllt und alle bemängelten Missstände beseitigt sind und die Parzelle in einem übergabefähigen Zustand ist. Phase 3 – Wertermittlung der Parzellenausstattung Hat der scheidende Pächter die Bauverstöße und Missstände beseitigt, führt der Wertermittler (bzw. die Wertermittlungskommission) die Wertermittlung durch. Dazu sollte der scheidende Pächter ebenfalls vor Ort sein. Dieser hat das Wertermittlungsprotokoll zu unterzeichnen. Sollte der Pächter innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch einlegen, gilt die Wertermittlung, auch wenn er diese nicht unterzeichnet. Sollte der Pächter mit dem Wertermittlungsergebnis nicht einverstanden sein, hat dieser die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Bezirk zu erheben und diesen schriftlich zu begründen. Es wird dann auf Kosten des scheidenden Pächters eine weitere Wertermittlung durchgeführt. Diese Wertermittlung ist dann bindend. Eine Wertermittlung wird nur dann durchgeführt, wenn die im Inspektionsprotokoll benannten Mängel abgestellt wurden. Phase 4 - Übergabe der Parzelle Der Bezirk der Bahn-Landwirtschaft Hamburg und der Unterbezirk entscheiden über den Nachfolgepächter. Bei der Auswahl ist vor allem die Eignung des Nachpächters zu berücksichtigen. Im Übrigen genießen Angehörige der Bahn und von der Räumung betroffener Gartenfreunde einen Vorrang bei der Vergabe von Gartenflächen. Der Vorpächter hat keinesfalls das Recht einen Nachpächter zu bestimmen. Ist ein Nachpächter gefunden, wird ein Übergabeprotokoll zwischen Vor- und Nachpächter ausgefüllt und unterschrieben. Hier werden auch die Wertermittlungsergebnisse eingetragen. Der Nachpächter überweist die Wertermittlungssumme (Entschädigung) auf das Konto der Bahn-Landwirtschaft Hamburg e.V.. Diese überweist dann das Geld - unter Abzug offener Forderungen des Bezirks gegenüber dem Vorpächter - auf das Konto des Vorpächters. Damit ist die Kündigung und Übergabe der Pachtfläche vollzogen.
  • Ich möchte eine Laubenversicherung abschließen
    Bitte wende dich in dem Fall an den Vorstand per E-Mail an info@blw-bs.de . Wir haben alle notwendigen Formulare bei uns und melden uns bei dir. Dein Vorstand
  • Bei mir wurde in der Laube eingebrochen was soll ich tun
    Falls bei dir eingebrochen oder randaliert wurde, rufe bitte die Polizei und mache eine Anzeige. Die Anzeige ist wichtig für deine Laubenversicherung und damit die Polizei ermitteln kann. Bitte schreibe dem Vorstand eine E-Mail damit wir darüber informiert sind. Bei Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung.
  • Wie hoch sind die Kosten eines Kleingartens ?
    Bei Abschluss eines Pachtvertrages werden unterschiedliche Kosten fällig, die wir Ihnen exemplarisch hier aufzeigen. Die Kosten können von Unterbezirk zu Unterbezirk variieren. Eine individuelle Aufstellung erhalten Sie im Unterbezirk. Bei den Kosten handelt es sich um Jahresbeiträge oder einmalige Kosten. Einmalige Kosten: Kaution (wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe zurückgezahlt)250 bis 500 Euro Aufnahmegebühr 50 bis 100 Euro Kosten einmal im Jahr: Mitgliedschaft in der Bahn-Landwirtschaft 60,00 Euro Pacht eines Gartengrundstückes (580 m2) 110,00 Euro Laubenversicherung (FED Versicherung) z.B. beim Kleingartenversicherungsdienst (KVD)35,00 Euro Umlage für den Unterbezirk / Gemeinschaftsarbeit 10,00 bis 75,00 Euro Zusätzlich kommen ggf. Kosten für Wasser, Strom und Müllabfuhr für die Pächter auf.
  • Ist der Anbau von Cannabis im Kleingarten erlaubt ?
    Der Anbau von Cannabis im Kleingarten ist nicht erlaubt. Laut dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ist der private Eigenanbau von Cannabis zwar unter bestimmten Bedingungen straffrei, jedoch muss dieser Anbau im Bereich der Wohnung stattfinden. Da Gartenlauben in Kleingärten laut Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keine Ausstattung haben dürfen, die sie zum Wohnen geeignet machen, sind sie grundsätzlich nicht als Wohnsitz zu betrachten. Daher ist der Anbau von Cannabis in einem Kleingarten nicht zulässig.
  • Wie komme ich an ein Pachtgrundstück ?
    Um Pächter eines Grundstückes bei der Bahn-Landwirtschaft zu werden, sind mehrere Schritte notwendig. Grundsätzlich muss ein Grundstück frei zur Verpachtung sein. Der Bezirksvorstand der Bahn-Landwirtschaft Hamburg entscheidet gemeinsam mit dem Unterbezirksvorstand, ob und mit wem ein Grundstück verpachtet wird. Dem Vorpächter ist es nicht gestattet, das Grundstück neu zu verpachten. Folgende Schritte sind notwendig: Es muss ein Gartenbewerberbogen ausgefüllt werden. Hier bekunden Sie Ihr Interesse an einen Garten. Im Anschluss prüfen wir, ob wir ein Grundstück zur Verpachtung zur Verfügung haben und holen eine Bonitätsprüfung ein. Sofern die Bonität in Ordnung und ein Grundstück frei ist, übergeben wir Ihnen eine Kautionsvereinbarung und einen Pachtvertrag, den Sie zusammen mit dem Unterbezirksvorstand ausfüllen und an uns schicken. Sobald die Kaution bei uns eigegangen ist, erhalten Sie Ihr Exemplar des Pachtvertrages von uns zurück. Sofern sich auf dem Grundstück eine Laube befindet, wird eine "Ablösesumme" für die Laube und die Anpflanzungen fällig. Die Ablösesumme ist an den Vorpächter zu entrichten. Die Höhe der "Ablösesumme" wird im Rahmen einer Wertermittlung durch geschulte Mitglieder der Bahn-Landwirtschaft festgelegt und protokolliert.
  • Was ist Gartengemeinschaftsarbeit ?
    Die Gartengemeinschaftsarbeit umfasst alle Arbeiten, die der Gemeinschaft in der Gartenanlage dient. Dazu gehören zum Beispiel die Erstellung, Unterhaltung und Rückbau von Wegen, Zäunen, Gräben, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen (Park-, Spielplätze, Vereins- und Gemeinschaftshäuser, Gemeinschafts-Kompostanlagen, Gemeinschaftsgeräte) sowie leerstehende Gärten. Jedes Mitglied ist verpflichtet an der Gartengemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Sie ist nicht freiwillig. Die Gartengemeinschaftsarbeit ist daher eine Ehrenpflicht. Die Regelungen ergeben sich aus der gängigen Rechtsprechung zum Bundeskleingartengesetz (§5 und $9 BKIG. und §10 der Gartenordnung). Wer sich nicht an der Gartengemeinschaft beteiligt, muss eine Sonderumlage zahlen. Diese beträgt zwischen 15 € bis ca. 50 € pro Stunde. Darüber hinaus dient die Gartengemeinschaftsarbeit der Identitätsstiftung und soll die Vereinsarbeit vor Ort stärken. Sie soll Gartenfreunde zusammenbringen, das Verständnis für die gemeinsame Gartenarbeit wecken und am Ende auch Spaß machen. Warum also nicht die Gartengemeinschaftsarbeit mit einem gemeinsamen Grillen oder einem kleinen Sommerfest beenden?
  • Wer zahlt den Zähler im Garten?
    Jeder Pächter ist für seine eigene Zählereinrichtung verantwortlich. Das heißt: Du musst den Zähler selbst kaufen, einbauen (lassen) und warten. Du musst ihn bei Frost abbauen (Wasser) oder schützen. Du musst ihn bei Defekt ersetzen – sonst kann dein Verbrauch nicht korrekt abgerechnet werden. Du musst ihn zur Verfügung stellen, wenn der Vorstand kontrollieren oder ablesen möchte. ✅ Fazit: Du trägst die volle Verantwortung für den Zähler in deinem Garten, sowohl organisatorisch als auch finanziell.

BLW-BS-Gliesmarode

Am Soolanger 06

38104 Braunschweig

Bahn-Landwirtschaft Hamburg

Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg

04079309276

info@blw.hamburg

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